II. 1.1 Die Amtschreiberei sowie der Amtschreiberei-Inspektor vertreten in ihren Stellungnahmen die Auffassung, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Anmerkung der Willensvollstreckung im Grundbuch ohne Mitwirkung der Erben erfolgen könne. Gestützt auf das Willensvollstreckerzeugnis habe die Anmerkung «Willensvollstrecker» ohne Mitwirkung der Grundeigentümerin erfolgen können, da diese am betreffenden Grundbucheintragungsverfahren gar nicht Partei gewesen sei. 1.2 Gemäss Art. 962a Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann der Willensvollstrecker auf Begehren desselben im Grundbuch angemerkt werden.