Beschwerde ein. Sie stellt den Antrag, die Anmerkung des Willensvollstreckers B.___ sei bei den Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie bei GB [...] Nr. [...] per sofort zu löschen. Der Amtschreiberei-Inspektor sowie die Amtschreiberei Olten-Gösgen stellen den Antrag, mangels Aktivlegitimation von A.___ sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. B.___ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung Willensvollstreckung/Forderung zu sistieren.