__ die Eintragung nicht. Abgesehen davon dränge sich die Anmerkung auch faktisch auf, weil die Witwe bereits drei (bzw. sechs gemäss Eingabe vom 4. April 2017) Liegenschaften ohne Mitwirkung und Wissen des Willensvollstreckers veräussert habe. 2.2 Gestützt auf den Antrag und die vorgelegte Willensvollstreckerbescheinigung vom 19. August 2016 wurde die Anmerkung der Willensvollstreckung am 7. März 2017 auf den sich noch im Eigentum von A.___ befindenden Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie GB [...] Nr. [...] vorgenommen. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ und A.___ mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. 3. Am 17. März 2017 reichte A.___ Beschwerde ein.