___ an die Amtschreiberei Olten-Gösgen und stellte den Antrag, es sei bei den Grundstücken, welche im Alleineigentum von A.___ stehen würden, eine Anmerkung von ihm als Willensvollstrecker im Sinne von Art. 962a Ziff. 2 ZGB vorzunehmen. Er führte aus, die Ehegatten [...] hätten im Ehe- und Erbvertrag vom 27. Mai 2005 eine Willensvollstreckung auf Dauer – auch über die Teilung des Nachlasses hinaus – vereinbart. Da es sich um eine Dauerwillensvollstreckung handle, hindere auch die im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerschaft von A.___ die Eintragung nicht.