Die Ehegatten bezeichneten als Willensvollstrecker E.___ bzw. in dessen Verhinderungsfall B.___. Im Weitern bevollmächtigten und beauftragten die Ehegatten E.___ bzw. B.___ mit der Vermögensverwaltung auf den Zeitpunkt des Ablebens des erstversterbenden Ehegatten. Der Vermögensverwalter soll das Vermögen in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten so verwalten, dass dieser ein angemessenes Auskommen hat. 2.1 Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 gelangte Rechtsanwalt B.___ an die Amtschreiberei Olten-Gösgen und stellte den Antrag, es sei bei den Grundstücken, welche im Alleineigentum von A.___ stehen würden, eine Anmerkung von ihm als Willensvollstrecker im Sinne von Art. 962a