{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2017-2_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134444&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "52be129cc6cf713d3171324da58b4e44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.05.2017 OGBES.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Abweisungsverfügung vom 7. 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Der Grundeigentümer ist dabei nicht Beteiligter am Grundbucheintragungsverfahren.\n2.1. Gemäss Art. 969 Abs. 1 ZGB hat der Grundbuchverwalter den Beteiligten von den grundbuchlichen Verfügungen, die ohne ihr Wissen erfolgen, Anzeige zu machen. Die Fristen, die für die Anfechtung solcher Verfügungen aufgestellt sind, nehmen ihren Anfang mit der Zustellung dieser Anzeige (Art. 969 Abs. 2 ZGB).\n2.2 Zweifelsohne ist A.___ durch die Anmerkung auf den in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücken betroffen. Eine Anzeigepflicht ist damit gegeben.\n3.1 Die Anzeige ist ein qualifiziertes Beweismittel dafür, dass jemand von einer erfolgten Eintragung Kenntnis erhalten hat. Das kann dort von Bedeutung sein, wo materielle oder prozessuale Fristen ab Kenntnisnahme zu laufen beginnen, wenngleich die Kenntnisnahme des massgebenden Tatbestandes auch auf anderem Wege erfolgt sein und mit jedem anderen Beweismittel dargetan werden kann (Aaron Pfammater, ZGB-Kommentar, schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2016, Art. 969 N 8).\n3.2 Nach Art. 976a ZGB kann der durch einen Eintrag im Grundbuch Belastete beim Grundbuchamt einen Antrag auf Löschung der ihn belastenden Eintragung stellen. Der Antrag hat den zu löschenden Eintrag zu bezeichnen und ist zu begründen. Das Grundbuchamt hat den Antrag zu prüfen. Sind die Voraussetzungen des Art. 976 ZGB erfüllt, kann das Grundbuchamt die Löschung unter Anzeige an die aus dem Eintrag berechtigte Person von Amtes wegen vornehmen. Kommt das Grundbuchamt jedoch zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Löschung nicht gegeben sind, weist es den Antrag in der Form einer begründeten Verfügung ab. Gegen diese Abweisung steht dann die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zur Verfügung (Art. 956a Abs. 1 ZGB [Jürg Schmid in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Art. 976a N 12 ff.]).\n4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Grundbuchamt A.___ fälschlicherweise die Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017 mit Rechtsmittel eröffnet hat. Die Zustellung der Verfügung genügt aber den Anforderungen an eine Anzeige gemäss Art. 969 ZGB. Mit ihrer Beschwerde hat A.___ zum Ausdruck gebracht, dass sie im Sinne von Art. 976a ZGB mit der Eintragung nicht einverstanden ist bzw. den Antrag stellt, dass die Eintragungen gelöscht werden. Das Grundbuchamt hat sich mit den Argumenten von A.___ materiell noch nicht auseinandergesetzt. Es wird die Beschwerde als Begehren um Löschung der Anmerkung im Sinne von Art. 976a ZGB zu behandeln haben. Auf die Beschwerde selber ist deshalb nicht einzutreten. Die Angelegenheit ist jedoch zur Weiterbehandlung im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückzuweisen. Der von A.___ geleistete Kostenvorschuss ist an sie zurückzubezahlen. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (A.___ ist nicht anwaltschaftlich vertreten, der Willensvollstrecker ist mit seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unterlegen).\nDemnach wird beschlossen:\n1. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Grundbuchamt zurückgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens hat der Staat zu bezahlen. Der von A.___ bezahlte Kostenvorschuss von CHF 500.00 wird an sie zurückbezahlt.\n3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.\nRechtsmittel: Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nFrey Kofmel"}