{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2017-2_2017-05-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134444&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=41&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "52be129cc6cf713d3171324da58b4e44"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.05.2017 OGBES.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:21", "Checksum": "9536fa6635bbf7b24fc0f748e926b0c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 23.05.2017 OGBES.2017.2\nRegeste:\nTeil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017\n\nObergericht\nZivilkammer\nBeschluss vom 23. Mai 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiberin Kofmel\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\n1. Amtschreiberei Olten-Gösgen,\n2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Teil-Abweisungsverfügung vom 7. März 2017\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1.1 Am […] 2005 verstarb C.___. Als gesetzliche Erben hinterliess er die Nachkommen aus erster Ehe (D.___), die beiden Kinder des vorverstorbenen Sohnes F.___ sowie die Ehefrau A.___. Am 2. Mai 2006 fand die Erbteilung statt. Die überlebende Ehefrau wurde bei den Nachlassliegenschaften als Alleineigentümerin eingetragen.\n1.2 Am 27. Mai 2005 hatte C.___ mit seiner Ehefrau, A.___, einen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen. Im Wesentlichen wurden darin die Nachkommen des Ehemannes aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt und der überlebende Ehegatte als Universalerbe eingesetzt. Die Ehegatten bezeichneten als Willensvollstrecker E.___ bzw. in dessen Verhinderungsfall B.___. Im Weitern bevollmächtigten und beauftragten die Ehegatten E.___ bzw. B.___ mit der Vermögensverwaltung auf den Zeitpunkt des Ablebens des erstversterbenden Ehegatten. Der Vermögensverwalter soll das Vermögen in Absprache mit dem überlebenden Ehegatten so verwalten, dass dieser ein angemessenes Auskommen hat.\n2.1 Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 gelangte Rechtsanwalt B.___ an die Amtschreiberei Olten-Gösgen und stellte den Antrag, es sei bei den Grundstücken, welche im Alleineigentum von A.___ stehen würden, eine Anmerkung von ihm als Willensvollstrecker im Sinne von Art. 962a Ziff. 2 ZGB vorzunehmen. Er führte aus, die Ehegatten [...] hätten im Ehe- und Erbvertrag vom 27. Mai 2005 eine Willensvollstreckung auf Dauer – auch über die Teilung des Nachlasses hinaus – vereinbart. Da es sich um eine Dauerwillensvollstreckung handle, hindere auch die im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerschaft von A.___ die Eintragung nicht. Abgesehen davon dränge sich die Anmerkung auch faktisch auf, weil die Witwe bereits drei (bzw. sechs gemäss Eingabe vom 4. April 2017) Liegenschaften ohne Mitwirkung und Wissen des Willensvollstreckers veräussert habe.\n2.2 Gestützt auf den Antrag und die vorgelegte Willensvollstreckerbescheinigung vom 19. August 2016 wurde die Anmerkung der Willensvollstreckung am 7. März 2017 auf den sich noch im Eigentum von A.___ befindenden Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie GB [...] Nr. [...] vorgenommen. Die Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ und A.___ mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.\n3. Am 17. März 2017 reichte A.___ Beschwerde ein. Sie stellt den Antrag, die Anmerkung des Willensvollstreckers B.___ sei bei den Grundstücken GB [...] Nr. [...] und [...] sowie bei GB [...] Nr. [...] per sofort zu löschen. Der Amtschreiberei-Inspektor sowie die Amtschreiberei Olten-Gösgen stellen den Antrag, mangels Aktivlegitimation von A.___ sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. B.___ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid im Verfahren betreffend Feststellung Willensvollstreckung/Forderung zu sistieren.\n"}