EG ZGB der Aufsicht des Obergerichts unterliegt; - die Beschwerdeführerin keine Anträge stellt; - die Amtschreiberei in ihrer Vernehmlassung ausführlich dargelegt hat, dass kein Fall einer notwendigen Siegelung der Wohnung des Erblassers vorgelegen hat; - die Beschwerdeführerin lediglich die Frage aufwirft, wo das Testament ihres Ex-Lebenspartners sei, jedoch weder beweisen noch glaubhaft machen kann, dass überhaupt ein solches existiert; - die Beschwerdeführerin keine weiteren Rügen vorbringt; - die Beschwerde deshalb unbegründet ist und abgewiesen werden muss;