die Sachlage erörterte und sie darauf hinwies, dass die Beschwerde wenig aussichtsreich erscheine; - A.___ den Kostenvorschuss bezahlte und damit zu verstehen gibt, dass sie gleichwohl Beschwerde führen will; - die zur Vernehmlassung aufgeforderte Amtschreiberei die Abweisung der Beschwerde beantragte; - die Tätigkeit des Amtschreibers im Erbgangsverfahren gemäss § 225 Abs. 1 EG