- die Amtschreiberei A.___ mit Schreiben vom 8. Februar 2017 mitteilte, es sei davon auszugehen, dass der Inventurbeamte nicht davon ausgegangen sei, dass ein Fall einer notwendigen Siegelung im Sinne von § 173 EG ZGB vorgelegen habe; - zudem habe der Inventurbeamte während der Inventaraufnahme keine Testamente des Erblassers vorgefunden; - die Amtschreiberei die gesetzlichen Erben mit Schreiben vom 8. Februar 2017 aufforderte, eine allenfalls vorgefundene letztwillige Verfügung des Erblassers einzuliefern;