und D.___ hinterliess; - gemäss öffentlich beurkundetem Erbvertrag vom 13. Januar 2009 der Erblasser seine Lebenspartnerin A.___ für den Fall, dass er Erstversterbender sein sollte, als Universalerbin einsetzte; - die Erbeinsetzung unter dem Vorbehalt steht, dass die Parteien in Wohngemeinschaft (Konkubinat) zusammen leben; - die Amtschreiberei Olten-Gösgen A.___ mit Schreiben vom 9. Januar 2017 mitteilte, dass Abklärungen ergeben hätten, dass der Erblasser bei seinem Ableben nicht mehr mit ihr zusammengelebt habe und dass deshalb der Erbvertrag seine Gültigkeit verloren habe;