Ein generelles Zustimmungserfordernis trägt somit wesentlich mehr zum Schutz der Familie, zur Rechtsklarheit und somit zur Rechtssicherheit im Bereich des Grundpfandrechts, insbesondere auch im Verkehr mit Wertpapieren (Schuldbriefen) bei. Deshalb ist die Lehrmeinung abzulehnen, welche das Zustimmungserfordernis von unbestimmten bzw. unverlässlichen Kriterien (Wert des Grundstücks und Einkommen des Grundeigentümers) abhängig macht. Ein generelles Zustimmungserfordernis ist angebracht. Die Zustimmung der Ehegatten ist denn auch in dem Art. 169 ZGB als Vorbild dienenden Art. 215 Abs. 3 des französischen Code Civil vorgesehen.