Immerhin sind sich dadurch aber alle von einer eventuellen Verwertung Betroffenen des bestehenden Risikos bewusst. Durch das Einholen einer Unterschrift kann einerseits dem Schutzzweck des Art. 169 ZGB Rechnung getragen werden. Gleichzeitig beseitigt die Zustimmung beider Ehegatten aber auch das bereits erläuterte Konfliktpotential und damit die Gefahr einer nachträglich festgestellten Nichtigkeit des Pfandvertrages. Ein generelles Zustimmungserfordernis trägt somit wesentlich mehr zum Schutz der Familie, zur Rechtsklarheit und somit zur Rechtssicherheit im Bereich des Grundpfandrechts, insbesondere auch im Verkehr mit Wertpapieren (Schuldbriefen) bei.