Die wirtschaftliche Lage des Schuldners gibt lediglich Aufschluss über die erfahrungsgemässe Wahrscheinlichkeit einer Zwangsverwertung, d.h. über das mit der Verpfändung in Kauf genommene Verwertungsrisiko. Während der Pfandgläubiger und der Pfandnehmer die Möglichkeit haben, sich dieses Risikos bewusst zu werden, bleibt dem ungefragten Ehegatten eine Beurteilung und Inkaufnahme des Risikos verwehrt. Das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten ändert zwar nichts an dem mit der Verpfändung einhergehenden Risiko. Immerhin sind sich dadurch aber alle von einer eventuellen Verwertung Betroffenen des bestehenden Risikos bewusst.