169 ZGB erfasst, wenn es sich eindeutig um ein Umgehungsgeschäft handelt, das in der Absicht abgeschlossen wird, indirekt der Familie die Familienwohnung zu entziehen. Danach ist die Zustimmung beider Ehegatten nur dann Gültigkeitserfordernis, wenn die Pfandsumme 80% des Wertes der Liegenschaft übersteigt und den Verdacht eines Rechtsmissbrauchs nahelegt, oder in Fällen, in denen für den Geldgeber ersichtlich ist, dass der Grundeigentümer von seiner wirtschaftlichen Lage her die Hypothekarzinsen kaum aufbringen kann (Heinz Hausheer / Ruth Reusser / Thomas Geiser, a.a.O., N 46 f zu Art. 169 ZGB).