Einerseits wird die Meinung vertreten, die Errichtung einer Hypothek sei generell der Zustimmung des Ehegatten zu unterstellen. Demgegenüber vertreten insbesondere Hausheer/Reusser/Geiser die Ansicht, die hypothekarische Belastung eines Grundstücks werde nur dann von Art. 169 ZGB erfasst, wenn es sich eindeutig um ein Umgehungsgeschäft handelt, das in der Absicht abgeschlossen wird, indirekt der Familie die Familienwohnung zu entziehen.