Die Kündigung des Mietvertrages, die Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung, Sacheinlage oder Sachübernahme in eine Gesellschaft oder rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnrechts) der Familienwohnung, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Geschäfte, die wirtschaftlich einem Eigentumsübergang gleichkommen oder die Benutzung durch die Familie rechtlich verunmöglichen oder erheblich einschränken, sind immer zustimmungsbedürftig (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 1996, N 16 zu Art. 169 ZGB).