Das Fehlen der erforderlichen schriftlichen Einwilligung des anderen Ehegatten hat die Nichtigkeit des betreffenden Verfügungsgeschäftes zur Folge. Die Kündigung des Mietvertrages, die Veräusserung (Kauf, Tausch, Schenkung, Sacheinlage oder Sachübernahme in eine Gesellschaft oder rechtsgeschäftliche Übertragung eines Wohnrechts) der Familienwohnung, Vorkaufs- und Kaufsrechte sowie Geschäfte, die wirtschaftlich einem Eigentumsübergang gleichkommen oder die Benutzung durch die Familie rechtlich verunmöglichen oder erheblich einschränken, sind immer zustimmungsbedürftig (Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt /