169 ZGB können die Ehegatten nur gemeinsam die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken. Art. 169 ZGB schützt die Familie davor, dass die Familienwohnung ohne Einwilligung beider Ehegatten gekündigt oder veräussert wird oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an der Familienwohnung beschränkt werden können. Zweck des Art. 169 ZGB ist der Schutz der Familienwohnung vor unüberlegten oder böswilligen Verfügungsgeschäften des einen Ehegatten. Das Fehlen der erforderlichen schriftlichen Einwilligung des anderen Ehegatten hat die Nichtigkeit des betreffenden Verfügungsgeschäftes zur Folge.