SOG 2001 Nr. 4 Art. 169 ZGB. Die Erhöhung der Pfandhaft auf der Familienwohnung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Ehegatten. Sachverhalt (gekürzt): Die Bank stellte beim Grundbuchamt den Antrag auf Erhöhung des Schuldbriefes von bisher Fr. 105'000.-- um Fr. 200'000.-- auf neu Fr. 305'000.-- zu Lasten des Schuldners und Pfandeigentümers A. Der Amtschreiber weigerte sich, ohne Zustimmung der Ehefrau von A. die Erhöhung der Pfandsumme im Grundbuch einzutragen. Die Zivilkammer weist die Aufsichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 169 ZGB können die Ehegatten nur gemeinsam die Rechte an den Wohnräumen der Familie beschränken.