{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2001-09-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_OGBES-2001-3_2001-09-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=22500&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "552f7b6a86c2c30254fdbec00fadb02e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OGBES.2001.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.09.2001 OGBES.2001.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Amtschreibereibeschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:12", "Checksum": "36ae804466840c3b3b3b1a7e607848c1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.09.2001 OGBES.2001.3\nRegeste:\nAmtschreibereibeschwerde\n\n\nDas Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten ändert zwar nichts an dem mit der Verpfändung einhergehenden Risiko. Immerhin sind sich dadurch aber alle von einer eventuellen Verwertung Betroffenen des bestehenden Risikos bewusst. Durch das Einholen einer Unterschrift kann einerseits dem Schutzzweck des Art. 169 ZGB Rechnung getragen werden. Gleichzeitig beseitigt die Zustimmung beider Ehegatten aber auch das bereits erläuterte Konfliktpotential und damit die Gefahr einer nachträglich festgestellten Nichtigkeit des Pfandvertrages. Ein generelles Zustimmungserfordernis trägt somit wesentlich mehr zum Schutz der Familie, zur Rechtsklarheit und somit zur Rechtssicherheit im Bereich des Grundpfandrechts, insbesondere auch im Verkehr mit Wertpapieren (Schuldbriefen) bei. Deshalb ist die Lehrmeinung abzulehnen, welche das Zustimmungserfordernis von unbestimmten bzw. unverlässlichen Kriterien (Wert des Grundstücks und Einkommen des Grundeigentümers) abhängig macht. Ein generelles Zustimmungserfordernis ist angebracht.\nDie Zustimmung der Ehegatten ist denn auch in dem Art. 169 ZGB als Vorbild dienenden Art. 215 Abs. 3 des französischen Code Civil vorgesehen. Ebenso kennen die Rechtsordnungen von Belgien, Spanien, Portugal, Österreich und den Niederlanden ist das generelle Zustimmungserfordernis (vgl. Heinz Hausheer / Ruth Reusser / Thomas Geiser, a.a.O., N 7 zu Art. 169 ZGB).\nObergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. September 2001 (OGBES.2001.3)"}