Also geht es hier nicht mehr um Sicherung des laufenden Unterhalts. Von diesem klaren Grundsatz macht indessen § 5 Abs. 2 des Gesetzes eine Ausnahme, indem nach dieser Bestimmung -- offensichtlich aus Billigkeitserwägungen (man will das Kind, dessen Vertreter vorerst eigene Anstrengungen zur Eintreibung der Unterhaltsbeiträge unternommen hat, nicht schlechter stellen als dasjenige, dessen Vertreter sehr rasch die Hilfe des Oberamtes angefordert hat) -- Unterhaltsbeiträge, die nicht mehr als 6 Monate vor der Gesuchseinreichung verfallen waren, in den laufenden Unterhalt einbezogen werden und somit ebenfalls bevorschusst werden können.