Wenn in § 1 Abs. 1 des Alimentenbevorschussungsgesetzes gesagt wird, dass der Kanton und die Einwohnergemeinden den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages schützen, heisst das noch nicht, dass die vom säumigen Alimentenpflichtigen geschuldeten Unterhaltsbeiträge, in der Grössenordnung zu bezahlen sind, wie sie sich aus dem betreffenden Rechtstitel ergibt. Das leitet sich klar aus § 6 Abs. 1 des Gesetzes ab, wo bestimmt wird, dass Vorschüsse (nur) geleistet werden, soweit die finanziellen Mittel des Kindes oder des Elternteils, bei dem es lebt, oder des Stiefelternteils zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Kindes nicht ausreichen.