Der Oberamtmann ordnete die Anpassung an, bewilligte aber die Nachzahlung von Fr. 100.-- nur für 6 Monate. Der Beistand erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die das Verwaltunsgericht mit folgender Begründung abwies: Wenn in § 1 Abs. 1 des Alimentenbevorschussungsgesetzes gesagt wird, dass der Kanton und die Einwohnergemeinden den Unterhaltsanspruch des Kindes durch Bevorschussung des Unterhaltsbeitrages schützen, heisst das noch nicht, dass die vom säumigen Alimentenpflichtigen geschuldeten Unterhaltsbeiträge, in der Grössenordnung zu bezahlen sind, wie sie sich aus dem betreffenden Rechtstitel ergibt.