Das Urteil trat am 5. Juni 1982 in Rechtskraft. Der Beistand des Kindes Maria A. verlangte beim Oberamtmann Anpassung der Bevorschussung an das Zivilurteil und beantragte im besonderen, dass ab 1. Mai 1981 für jeden bereits bevorschussten Monat Fr. 100.-- nachzuzahlen seien. Der Oberamtmann ordnete die Anpassung an, bewilligte aber die Nachzahlung von Fr. 100.-- nur für 6 Monate.