Am 16. November 1981 verfügte der zuständige Oberamtmann, dass dem Kinde Maria A., für das eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage gegen A. E. hängig war, im Sinne von § 2 der Vollziehungsverordnung zum Alimentenbevorschussungsgesetz einstweilen Vorschüsse im Betrage von Fr. 250.-- pro Monat auszurichten seien und zwar rückwirkend ab 1. Mai 1981. Am 2. April 1982 stellte das zuständige Zivilgericht Herrn A. E. als Vater der Maria A. fest und verpflichtete ihn zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 350.-- ab Geburt. Das Urteil trat am 5. Juni 1982 in Rechtskraft.