SOG 1982 Nr. 27 § 5 Abs. 2 Alimentenbevorschussungsgesetz. Die hier festgelegte zeitliche Begrenzung für rückwirkende Bevorschussungen gilt strikte; sie gilt auch für spätere Anpassungen der Bevorschussung, insbesondere auch für Anpassungen an ein Zivilurteil, welches Unterhaltsbeiträge festlegt, die höher sind als die bisher ausgerichteten einstweiligen Vorschüsse im Sinne von § 2 der Vollzugsverordnung.