Eine solche Abklärung würde nun aber das vorliegende Verfahren unverhältnismässig belasten. .... (Es wird dargelegt, dass die Frage offen bleiben kann, weil dem Beschwerdeführer die Ausübungsbewilligung ohnehin nicht erteilt werden könnte, weil er den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung nicht erbracht hat.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1982