es versteht sich von selbst, dass so oder so die Zulassung der Zahnärzte in gewissen Kantonen kein Argument bildet für eine Zulassung von medizinischen Hilfspersonen, weil eben die medizinische Ausbildung der Zahnärzte viel weiter geht als bei den medizinischen Hilfspersonen. Nach allem stimmt die solothurnische Praxis durchaus mit der Praxis der grossen Mehrzahl der schweizerischen Kantone überein. Der Beschwerdeführer macht nun allerdings geltend, in der Diskussion um die Akupunktur werde zu unrecht nicht unterschieden zwischen der chinesischen und der japanischen Akupunktur. Der Beschwerdeführer wolle die japanische Akupunktur ausüben.