Alle übrigen Kantone behalten die Akupunktur den patentierten Ärzten vor oder zusätzlich auch den Zahnärzten. Was die Zahnärzte betrifft, wird aus der Zusammenstellung des Gesundheitsamtes Basel nicht deutlich, ob in den betreffenden Kantonen die Zahnärzte für Akupunkturtätigkeit auf eine Anwendung im zahnmedizinischen Bereich verwiesen sind oder nicht. Das kann vorliegend auch dahingestellt bleiben; es versteht sich von selbst, dass so oder so die Zulassung der Zahnärzte in gewissen Kantonen kein Argument bildet für eine Zulassung von medizinischen Hilfspersonen, weil eben die medizinische Ausbildung der Zahnärzte viel weiter geht als bei den medizinischen Hilfspersonen.