Die Auffassung des Sanitätsdepartementes, dass eine solche Behandlungsmethode einem "blutigen Eingriff" nach § 41 Abs. 1 San Vo gleichzustellen und demgemäss dem patentierten Arzt vorbehalten ist, leuchtet ein. Es entspricht diese Auffassung auch der Praxis, wie sie die grosse Mehrzahl der schweizerischen Kantone handhabt. Darüber orientiert das vom Departement eingereichte Ergebnis einer vom Gesundheitsamt Basel-Stadt im Sommer 1982 durchgeführten Umfrage. Aus ihr ergibt sich: Was die selbständige Berufsausübung als Akupunkteur betrifft, so lassen die Kantone Appenzell A. R. und I. R. neben den patentierten Ärzten auch Naturärzte bezw.