Was die Risiken dieser Behandlung anbelangt, so ist nach unbestrittener Angabe des Kantonsarztes in der medizinischen Literatur das Vorkommen von Pneumathorax und das Anstechen des Herzbeutels im Zusammenhang mit Akupunkturbehandlungen im Brustraum beschrieben; ferner ist belegt, dass durch die Akupunktur bei fehlender fachtechnischer Sterilisation der Erreger der epidemischen Hepatitis B von Mensch zu Mensch übertragen werden kann. Die Auffassung des Sanitätsdepartementes, dass eine solche Behandlungsmethode einem "blutigen Eingriff" nach § 41 Abs. 1 San Vo gleichzustellen und demgemäss dem patentierten Arzt vorbehalten ist, leuchtet ein.