Das Sanitätsdepartement stellt sich auf den Standpunkt, dass die Tätigkeit der Akupunktur den patentierten Ärzten vorbehalten sei und also nicht zu den Heilmethoden gehöre, die nach § 33 San Vo für eine selbständige Berufsausübung als medizinische Hilfsperson in Frage kommt. Das Departement verweist auf § 41 Abs. 1 San Vo, wonach dem medizinischen Hilfspersonal "blutige Eingriffe irgendwelcher Art" nicht gestattet sind.