SOG 1982 Nr. 26 § 33 Sanitätsverordnung. Gehört die Akupunktur zu den Heilmethoden, die für eine selbständige Berufsausübung als medizinische Hilfsperson in Frage kommen? Frage bezüglich Akupunktur mit Nadeln verneint, bezüglich Laser-Akupunktur offen gelassen. Bei der Behandlung einer Beschwerde, die sich gegen den Entscheid des Sanitätsdepartementes richtete, mit dem ein Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung für medizinische Hilfspersonen nach § 35 der Sanitätsverordnung abgewiesen worden war, hatte sich das Verwaltungsgericht u. a. mit der Frage zu befassen, ob im Kanton Solothurn medizinische Hilfspersonen Akupunktur betreiben dürfen. Das Gericht äusserte sich dazu folgendermassen: