{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-12-10", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-26_1982-12-10.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127337&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=17&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "74a5c3682c7476984a67fe1f0d93cfbe"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.26"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 10.12.1982 ZZ.1982.26"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akupunktur und selbständige Berufsausübung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:13", "Checksum": "a428f73fbbf2355cb1191e73a03483dc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 10.12.1982 ZZ.1982.26\nRegeste:\nAkupunktur und selbständige Berufsausübung\n\n\nIm weiteren hat der Beschwerdeführer auch die Laser-Akupunktur erwähnt und hat geltend gemacht, dass bei ihr die Risiken, welche bezüglich der Akupunktur mit Nadeln genannt worden sind, überhaupt nicht bestünden. Nach den Angaben des Kantonsarztes und nach den von ihm eingereichten Prospekten der Geräte-Hersteller werden bei der Laser-Akupunktur die Akupunkturpunkte mit Hilfe eines Laser-Strahles stimuliert. Der Strahl dringt 3-10 mm tief ein; er ersetzt die Metallnadel. Ob bei der Methode mit Laser-Strahlen Risiken bestehen, welche es rechtfertigen, auch diese Methode den patentierten Ärzten vorzubehalten, ist durch die Befragung vor Verwaltungsgericht nicht klar geworden. Offenbar müsste zuerst feststehen, mit welchen konkreten Geräten gearbeitet werden soll, und dann müssten diese Geräte bezüglich der Frage, welche Anforderungen die Arbeit mit ihnen stellt, begutachtet werden. Eine solche Abklärung würde nun aber das vorliegende Verfahren unverhältnismässig belasten. .... (Es wird dargelegt, dass die Frage offen bleiben kann, weil dem Beschwerdeführer die Ausübungsbewilligung ohnehin nicht erteilt werden könnte, weil er den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung nicht erbracht hat.)\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 1982"}