Das Departement hat damit eine klare Praxis ausgewiesen. Die Beschwerdeführer haben nichts anderes behauptet, machen indessen geltend, in ihrem konkreten Fall sei aus besonderen Gründen eine weitergehende Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes gerechtfertigt. Ein konkretes Bauprojekt liegt nicht vor. An der heutigen Verhandlung haben die Beschwerdeführer nun wenigstens Skizzen vorgelegt und geltend gemacht, bei der Einhaltung eines Abstandes von 15 m müssten die geplanten Wohnblöcke in der Längsrichtung zur Strasse gestellt werden. Das sei wegen der Besonnung und dem Lärm nicht gut. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden müsse, sei es möglich, die Blöcke quer zu stellen.