c gegeben. Es handelt sich unbestritten um ein "isoliertes Feldgehölz" und das Departement ist nach der angefochtenen Verfügung bereit, aus diesem Grunde eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes auf 15 m zu bewilligen. Das Departement beruft sich für dieses spezielle Mass auf seine Praxis und legt zum Beweis dafür alle im Jahre 1981 gefällten Entscheide über Näherbaugesuche betreffend Feldgehölze vor, wo in der Tat stets Unterschreitungen bis 15 m bewilligt worden sind. Weiter ist heute nachgewiesen worden, dass dieser Abstand gegenüber Feldgehölzen auch in die Zonenpläne aufgenommen wird. Das Departement hat damit eine klare Praxis ausgewiesen.