Nun geht es aber vorliegend um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Gegenüber dem Entscheid der eigentlichen Bewilligungsinstanz hat das Verwaltungsgericht trotz seiner umfassenden Kognitionsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Es überblickt die Praxis der Bewilligungsinstanz nicht im Detail. In erster Linie soll die direkt zuständige Instanz für die Einheitlichkeit sorgen, und das setzt voraus, dass die Beschwerdeinstanz, um nicht ohne Not in die erstinstanzliche Praxis einzugreifen, Zurückhaltung übt. b) Prüft man das Gesuch der Beschwerdeführer nach den erwähnten "Richtlinien", so ist einzig der Fall von lit. c gegeben.