Die Beschwerdeführer behaupten nichts anderes, berufen sich vielmehr auf diese Praxis. An sich sind die Richtlinien weder für das Forst-Departement noch für das Verwaltungsgericht verbindlich, doch stellen sie die Zusammenfassung einer mehrjährigen Praxis dar, die als solche beachtlich ist. Im übrigen ist zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts zu bemerken, dass das Forst-Departement als erste Instanz verfügt hat, sodass das Verwaltungsgericht auf Grund von § 52 Abs. 2 GO die Departementalverfügung grundsätzlich auch auf Angemessenheit überprüft. Nun geht es aber vorliegend um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung.