Der betreffende Waldrand ist bereits durch frühere Bauten, die den gesetzlichen Abstand nicht einhalten, überbaut. e) Standortbedingte Bauten sowie solche, für die ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, erfordern eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes. Wie die Vertreter des Forstdepartementes dargelegt haben, hat sich der Regierungsrat, als er noch Bewilligungsinstanz war, immer an diese "Richtlinien" gehalten und das Departement hat diese Praxis übernommen. Die Beschwerdeführer behaupten nichts anderes, berufen sich vielmehr auf diese Praxis.