Ein vom Regierungsrat genehmigter allgemeiner Bebauungsplan sieht eine geringere Entfernung als 30 m vor, wobei anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind. b) Der betreffende Waldrand verläuft nicht gerade und geschlossen, sondern in unregelmässiger, durchbrochener Linie (Waldvorsprünge). c) Es handelt sich bei der angrenzenden Bestockung um ein isoliertes Feldgehölz. d) Der betreffende Waldrand ist bereits durch frühere Bauten, die den gesetzlichen Abstand nicht einhalten, überbaut.