Indes gilt der gesetzliche Waldabstand nicht ausnahmslos: In besonderen Fällen kann das Forst-Departement (früher der Regierungsrat) eine Ausnahmebewilligung erteilen (Satz 2 von § 9 des kantonalen Forstgesetzes). Nach der Praxis des Regierungsrates zu § 9 (vgl. RRB Nr. 2248/1974) wird einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nur in folgenden Fällen zugestimmt: a) Ein vom Regierungsrat genehmigter allgemeiner Bebauungsplan sieht eine geringere Entfernung als 30 m vor, wobei anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind.