Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Im Hauptpunkt begründete es den Entscheid wie folgt: a) Nach §9 des kantonalen Forstgesetzes müssen alle Hochbauten und unterirdischen feuergefährlichen Bauten einen Waldabstand von 30 m einhalten. Mit einer solchen Waldabstandsvorschrift werden vor allem gesundheits- und forstpolizeiliche, aber auch landschaftsschützerische und -- mittelbar -- raumplanerische Ziele verfolgt (vgl. BVR 1982 S. 264; ZBl 80/1979 S. 63 f; 75/1974 S. 169).Nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 96 I 557) ist für eine solche Eigentumsbeschränkung ein hinreichendes öffentliches Interesse vorhanden. Indes gilt der gesetzliche Waldabstand nicht ausnahmslos: