Die Eigentümer eines Grundstücks in O. stellten beim Forstdepartement das Gesuch, es sei ihnen und ihren Rechtsnachfolgern zu bewilligen, ihr Land bis auf einen Abstand von 8 m an das auf dem Grundstück befindliche Gehölz zu überbauen. Dass es sich bei dem Gehölz um ein sogenanntes Feldgehölz und damit um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung handelt, war unbestritten. Das Departement wies das Gesuch ab, erklärte sich aber bereit, eine Reduktion des gesetzlichen Abstandes bis auf 15 m zu bewilligen. Die Eigentümer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sie verlangten eine Reduktion des vorgeschriebenen Waldabstandes bis auf 8 m. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.