SOG 1982 Nr. 25 § 9 Abs. 2 Gesetz über das Forstwesen. Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Waldabstandes. - Zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zur rechtlichen Bedeutung der vom Regierungsrat im Jahre 1974 erlassenen und vom Forstdepartement als neuer Bewilligungsbehörde übernommenen "Richtlinien" zur Ausnahmepraxis (Erw. a). - Zur Praxis des Forstdepartementes bei sogenannten Feldgehölzen (Erw. b). Die Eigentümer eines Grundstücks in O. stellten beim Forstdepartement das Gesuch, es sei ihnen und ihren Rechtsnachfolgern zu bewilligen, ihr Land bis auf einen Abstand von 8 m an das auf dem Grundstück befindliche Gehölz zu überbauen.