{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-25_1982-08-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127336&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "202833c4fde0cacd895321fc5a7a4470"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.25", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 23.08.1982 ZZ.1982.25 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschreiten des Waldabstandes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:11", "Checksum": "82e003189c30a47e666a0ca9ff4a2945", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 23.08.1982 ZZ.1982.25 (Erw. a)\nRegeste:\nUnterschreiten des Waldabstandes\n\n\nb) Prüft man das Gesuch der Beschwerdeführer nach den erwähnten \"Richtlinien\", so ist einzig der Fall von lit. c gegeben. Es handelt sich unbestritten um ein \"isoliertes Feldgehölz\" und das Departement ist nach der angefochtenen Verfügung bereit, aus diesem Grunde eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes auf 15 m zu bewilligen. Das Departement beruft sich für dieses spezielle Mass auf seine Praxis und legt zum Beweis dafür alle im Jahre 1981 gefällten Entscheide über Näherbaugesuche betreffend Feldgehölze vor, wo in der Tat stets Unterschreitungen bis 15 m bewilligt worden sind. Weiter ist heute nachgewiesen worden, dass dieser Abstand gegenüber Feldgehölzen auch in die Zonenpläne aufgenommen wird. Das Departement hat damit eine klare Praxis ausgewiesen. Die Beschwerdeführer haben nichts anderes behauptet, machen indessen geltend, in ihrem konkreten Fall sei aus besonderen Gründen eine weitergehende Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes gerechtfertigt. Ein konkretes Bauprojekt liegt nicht vor. An der heutigen Verhandlung haben die Beschwerdeführer nun wenigstens Skizzen vorgelegt und geltend gemacht, bei der Einhaltung eines Abstandes von 15 m müssten die geplanten Wohnblöcke in der Längsrichtung zur Strasse gestellt werden. Das sei wegen der Besonnung und dem Lärm nicht gut. Wenn der Abstand nicht eingehalten werden müsse, sei es möglich, die Blöcke quer zu stellen. Dieses Querstellen der Blöcke würde sich zwar weniger auf den Lärm, aber ganz speziell auf die Besonnung auswirken. Bei einer Unterschreitung des Abstandes von 15 m werde die Wohnqualität wesentlich grösser. Die Vertreter des Departementes haben demgegenüber geltend gemacht, es sei durchaus denkbar, dass man die Blöcke in der Längsrichtung stelle, dem Strassenlärm auf der Südseite mit einer guten Isolierung begegne und die Schlafräume im ruhigen nördlichen Teil unterbringe. So könnten die Blöcke durchaus mit dem Normalabstand zur Strasse erstellt werden und die zukünftigen Bewohner seien vermutlich froh, im Norden vor dem Wald einen ruhigen Garten zu haben. -- Diese Parteistandpunkte zeigen, dass verschiedene Lösungen möglich sind und man nicht sagen kann, es liege ein zwingender Grund vor, der ein Abweichen von der konstanten Praxis des Departementes rechtfertigen würde. Sofern die Beschwerdeführer überzeugt sind, dass bei einem grösseren Strassenabstand die Wohnqualität wesentlich steigt, so ist es ihnen zumutbar. diesen Abstand zu wählen und die Blöcke etwas kleiner zu machen. Das aber möchten sie offenbar nicht. Im Grunde genommen geht es ihnen darum, mit einer Näherrückung der Bauten an den Wald eine grössere Ausnützung zu erzielen. Das vermag aber die Unterschreitung des praxisgemässen 15-m-Abstandes nicht zu rechtfertigen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 1982"}