{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1982-08-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1982-25_1982-08-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127336&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=28&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "202833c4fde0cacd895321fc5a7a4470"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1982.25", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 23.08.1982 ZZ.1982.25 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unterschreiten des Waldabstandes"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:56:11", "Checksum": "82e003189c30a47e666a0ca9ff4a2945", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 23.08.1982 ZZ.1982.25 (Erw. a)\nRegeste:\nUnterschreiten des Waldabstandes\n\nSOG 1982 Nr. 25\n§ 9 Abs. 2 Gesetz über das Forstwesen. Ausnahmebewilligungen für die Unterschreitung des Waldabstandes.\n- Zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, insbesondere zur rechtlichen Bedeutung der vom Regierungsrat im Jahre 1974 erlassenen und vom Forstdepartement als neuer Bewilligungsbehörde übernommenen \"Richtlinien\" zur Ausnahmepraxis (Erw. a).\n- Zur Praxis des Forstdepartementes bei sogenannten Feldgehölzen (Erw. b).\nDie Eigentümer eines Grundstücks in O. stellten beim Forstdepartement das Gesuch, es sei ihnen und ihren Rechtsnachfolgern zu bewilligen, ihr Land bis auf einen Abstand von 8 m an das auf dem Grundstück befindliche Gehölz zu überbauen. Dass es sich bei dem Gehölz um ein sogenanntes Feldgehölz und damit um Wald im Sinne der Forstgesetzgebung handelt, war unbestritten. Das Departement wies das Gesuch ab, erklärte sich aber bereit, eine Reduktion des gesetzlichen Abstandes bis auf 15 m zu bewilligen. Die Eigentümer erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sie verlangten eine Reduktion des vorgeschriebenen Waldabstandes bis auf 8 m. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Im Hauptpunkt begründete es den Entscheid wie folgt:\na) Nach §9 des kantonalen Forstgesetzes müssen alle Hochbauten und unterirdischen feuergefährlichen Bauten einen Waldabstand von 30 m einhalten. Mit einer solchen Waldabstandsvorschrift werden vor allem gesundheits- und forstpolizeiliche, aber auch landschaftsschützerische und -- mittelbar -- raumplanerische Ziele verfolgt (vgl. BVR 1982 S. 264; ZBl 80/1979 S. 63 f; 75/1974 S. 169).Nach der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 96 I 557) ist für eine solche Eigentumsbeschränkung ein hinreichendes öffentliches Interesse vorhanden. Indes gilt der gesetzliche Waldabstand nicht ausnahmslos: In besonderen Fällen kann das Forst-Departement (früher der Regierungsrat) eine Ausnahmebewilligung erteilen (Satz 2 von § 9 des kantonalen Forstgesetzes). Nach der Praxis des Regierungsrates zu § 9 (vgl. RRB Nr. 2248/1974) wird einer Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes nur in folgenden Fällen zugestimmt:\na) Ein vom Regierungsrat genehmigter allgemeiner Bebauungsplan sieht eine geringere Entfernung als 30 m vor, wobei anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen geprüft worden sind.\nb) Der betreffende Waldrand verläuft nicht gerade und geschlossen, sondern in unregelmässiger, durchbrochener Linie (Waldvorsprünge).\nc) Es handelt sich bei der angrenzenden Bestockung um ein isoliertes Feldgehölz.\nd) Der betreffende Waldrand ist bereits durch frühere Bauten, die den gesetzlichen Abstand nicht einhalten, überbaut.\ne) Standortbedingte Bauten sowie solche, für die ein sachlich begründetes Bedürfnis nachgewiesen werden kann, erfordern eine Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes.\nWie die Vertreter des Forstdepartementes dargelegt haben, hat sich der Regierungsrat, als er noch Bewilligungsinstanz war, immer an diese \"Richtlinien\" gehalten und das Departement hat diese Praxis übernommen. Die Beschwerdeführer behaupten nichts anderes, berufen sich vielmehr auf diese Praxis. An sich sind die Richtlinien weder für das Forst-Departement noch für das Verwaltungsgericht verbindlich, doch stellen sie die Zusammenfassung einer mehrjährigen Praxis dar, die als solche beachtlich ist. Im übrigen ist zur Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts zu bemerken, dass das Forst-Departement als erste Instanz verfügt hat, sodass das Verwaltungsgericht auf Grund von § 52 Abs. 2 GO die Departementalverfügung grundsätzlich auch auf Angemessenheit überprüft. Nun geht es aber vorliegend um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Gegenüber dem Entscheid der eigentlichen Bewilligungsinstanz hat das Verwaltungsgericht trotz seiner umfassenden Kognitionsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Es überblickt die Praxis der Bewilligungsinstanz nicht im Detail. In erster Linie soll die direkt zuständige Instanz für die Einheitlichkeit sorgen, und das setzt voraus, dass die Beschwerdeinstanz, um nicht ohne Not in die erstinstanzliche Praxis einzugreifen, Zurückhaltung übt."}