Es wäre intertemporalrechtlich gesehen unsinnig, die Rechtsänderung ausgerechnet zwischen der Festsetzung der Grundelemente und der Ausführung der Grundelemente eintreten zu lassen. Sinnvoll ist vielmehr, wenn die Richtlinien und Grundelemente, die noch unter der Herrschaft des alten Rechts aufgelegt worden sind, für die detaillierte Kostenverteilung massgeblich bleiben, so dass diese letztere vom neuen Recht nicht mehr berührt wird. Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Juni 1982