Nach ihr sind alle Bodenverbesserungsunternehmen, bei denen der Kostenverteilungsplan bereits aufgelegt worden ist, nach dem bisherigen Recht abzuschliessen. In den Bodenverbesserungsverfahren, bei denen die Kostenverteilung in zwei Etappen aufgelegt wird, ist die erste Auflage, nämlich diejenige der Richtlinien und Grundelemente, die für § 82bis massgebliche Auflage, da die zweite Auflage nur noch die Ausführung der genehmigten Richtlinien und Grundelemente enthält. Es wäre intertemporalrechtlich gesehen unsinnig, die Rechtsänderung ausgerechnet zwischen der Festsetzung der Grundelemente und der Ausführung der Grundelemente eintreten zu lassen.