SOG 1982 Nr. 24 § 82bis Bodenverbesserungsverordnung. Intertemporalrechtlich massgeblicher Zeitpunkt. In den Bodenverbesserungsverfahren, bei denen die Kostenverteilung in zwei Etappen aufgelegt wird, ist die erste Auflage, nämlich diejenige der Richtlinien und Grundelemente massgeblich. Die Bodenverbesserungsverordnung enthält eine bei der Revision von 1979 eingeführte intertemporalrechtliche Vorschrift, nämlich § 82bis Nach ihr sind alle Bodenverbesserungsunternehmen, bei denen der Kostenverteilungsplan bereits aufgelegt worden ist, nach dem bisherigen Recht abzuschliessen.